Intercus GmbH

Von der Idee zum Produkt

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der INTERCUS GmbH
 

1.   Geltung der AGB

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Grundlage sämtlicher Lieferungen der Intercus GmbH (im Folgenden kurz Intercus) an jeglichen Vertragspartner (im Folgenden auch Besteller).  

Durch die Annahme eines von Intercus an einen Besteller unterbreiteten Angebots durch den Besteller bzw. durch unsere Annahme eines Intercus von einem Besteller unterbreiteten Angebots, erklärt der Besteller sein Einverständnis mit diesen AGB. Wird ein Angebot von Intercus vom Besteller abweichend von diesen AGB bestätigt, so gelten auch dann nur unsere AGB, selbst wenn wir nicht der Geltung anderer Vertragsbedingungen widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von Intercus ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. 

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für sämtliche Vertragsbeziehungen, die auf die erste Vertragsbeziehung, in die die AGB wirksam einbezogen wurden, folgen. 
 

2.   Vertragsabschluss und -inhalt

Mündliche Bestellungen sind erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch Intercus oder nach Auslieferung der Produkte verbindlich. Alle Angebote sind freibleibend. Konstruktionsänderungen, die die Eignung zu dem gewohnten oder vertragsgemäßen Zweck verbessern oder nicht beeinträchtigen, bleiben vorbehalten. 
 

3.   Lieferung und Versand 

(1)  

Lieferfristen beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung oder Auftragsbestätigung. Die Lieferfristen gelten nur als annähernd vereinbart. 

(2) 

Verzögerungen durch Ereignisse, die Intercus nicht zu vertreten hat und die die Leistung erheblich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen Intercus zu einer Fristverlängerung und dazu, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(3)

Intercus ist berechtigt, Teillieferungen oder Teilleistungen zu erbringen. 

(4)

Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung ab Lager von Intercus auf den Besteller über, selbst wenn die Lieferung franko oder unter anderen Incoterm-Bedingungen erfolgte. Alle Sendungen reisen ausnahmslos auf Gefahr des Bestellers; der Versand erfolgt normaler Weise per Post. Die anfallenden Kosten werden dem Besteller separat berechnet. Ohne gegenteilige Vereinbarung werden die Lieferungen gegen allfällige Schäden im Interesse des Bestellers versichert. Die Kosten der Versicherung werden dem Besteller in Rechnung gestellt. 

(5)

Beanstandungen werden nur innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Eingang der Ware beim Besteller anerkannt. Beanstandungen sind schriftlich geltend zu machen.

(6) Rücksendungen grundsätzlich nur nach Absprache: 

-nichtoriginalverpackter Ware ist ein Nachweis der erfolgten Sterilisation beizulegen. 
-Befindet sich kein Sterilisationsnachweis bei der geöffneten Ware behalten wir uns die Sterilisation zu Ihren Kosten vor.
 

4.   Kaufpreis und Zahlungsbedingungen 

(1)  

Unsere Preise sind freibleibend und bei wesentlichen Änderungen von Lohnansätzen, Materialkosten oder anderen Faktoren angepasst. Die Preise verstehen sich netto ab Lager Bad Blankenburg ohne irgendwelche Abzüge. Sämtliche Nebenkosten, wie z. B. Transportverpackungen, Fracht, Versicherung, Dokumente, Aus-, Durch- und Einfuhr und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen, gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren und Zöllen zu tragen. 

(2) 

Die Preise verstehen sich 30 Tage dato Faktura netto. Die Zahlung hat in Euro zu erfolgen. 

(3)

Das Recht unter Nachnahme oder Vorauskasse zu liefern behalten wir uns vor. 

(4) 

Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an, den gesetzlichen Verzugszins zu entrichten. Kommt der Besteller seiner Zahlungspflicht nicht nach, so kann Intercus selbst dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Kaufsache schon vor Fälligkeit des Kaufpreises zugegangen ist. Erfüllt der Besteller die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht oder nicht richtig, so ist Intercus berechtigt, weitere Lieferungen so lange zurückzuhalten, bis der Besteller seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. 

(5)  

Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt das Eigentum an sämtlichen von Intercus gelieferten Waren für alle Forderungen aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehung mit dem Besteller dieser vorbehalten (Kontokorrentvorbehalt). Der Besteller ist im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges so lange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit Intercus rechtzeitig nachkommt ermächtigt, die Ware zu veräußern und/oder zu verarbeiten. Übersteigt der Wert der Intercus eingeräumten Sicherheiten deren Forderungen um mehr als 25%, so wird Intercus nach eigener Wahl auf Verlangen des Bestellers nur insoweit Sicherheiten freigeben. Pfändungen, Sicherungsübereignungen und -abtretungen der Vorbehaltsware sowie Intercus zustehenden Rechte und die Rechte von Intercus beeinträchtigenden Verfügungen durch den Besteller sind unzulässig.

5.   Rechte des Bestellers wegen Mängeln 

(1)  

Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert; die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung der Produkte. Der Besteller muss Intercus Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der gelieferten Produkte schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind Intercus unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Im Fall einer Mitteilung des Bestellers, dass die Produkte einen Mangel aufweisen, kann Intercus zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von Intercus durch Beseitigung des Mangels oder durch mangelfreie Ersatzlieferung. Falls Intercus die Nacherfüllung endgültig verweigert oder diese innerhalb angemessener Frist fehlschlägt oder dem Besteller nicht zumutbar ist, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. 

(2)

Eine Haftung für Mängel, die auf eine nicht kunstgerechte Implantation, auf unsachgemäße Anwendung, unsorgfältiger, nicht fachgerechter Handhabung, Missachtung der Gebrauchsempfehlungen, natürliche Abnutzung und Alterung des Materials, übermäßiger Beanspruchung, unsachgemäßer Verwendung von Hilfsmitteln sowie in Folge anderer, von Intercus nicht zu vertretenden Gründe, auftreten, ist ausgeschlossen. Ansprüche wegen Mängeln gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar. 


6.   Haftung 

(1)  

Schadenersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Intercus für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadenersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare Schäden und Folgeschäden können nicht geltend gemacht werden, es sei denn, ein von Intercus garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Besteller gegen solche Schäden abzusichern. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens von Intercus entstanden sind sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder Medizinproduktegesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 

(2)

Soweit die Haftung von Intercus ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Intercus.


7.   Zur Bearbeitung eingesandte Teile 

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Verträge, die die Bearbeitung uns überlassener Teile zum Gegenstand haben. Soweit nachfolgend keine besonderen Bestimmungen getroffen werden, gelten für die Verträge ansonsten die übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen. 

(1)  

Die Anlieferung uns zur Bearbeitung eingesandter Teile oder Maschinen hat frei Werk des Auftragnehmers, in guter Verpackung und unter Beifügung eines Lieferscheines zu erfolgen. 

(2)

Der Werkstoff der eingesandten Teile ist Intercus spätestens mit der Anlieferung bekannt zu geben; er muss bestmögliche Bearbeitung gewährleisten. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so kann Intercus die Kosten für dadurch entstehende Mehrarbeit sowie die entstandenen Kosten für deshalb vorzeitig abgenutzte oder beschädigte Werkzeuge in Rechnung stellen oder vom Vertrag zurücktreten, wobei der Auftraggeber den Vertragspreis abzüglich ersparter Aufwendungen sowie zuzüglich der vorerwähnten Mehrkosten zu vergüten hat.

(3)

Unsere Gewährleistung für Sachmängel beschränkt sich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Nacherfüllung (Nachlieferung oder Nachbesserung), Rücktritt oder Minderung (Herabsetzung des Preises). Schadenersatz für durch von uns zu vertretende Sachmangel verursachte Schäden leisten wir im Rahmen der vertraglichen Haftung unter den gesetzlichen Voraussetzungen nur in folgenden Fällen: Der gegen Intercus gerichtete Schadensersatzanspruch beruht auf einem Sachmangel und hat den Ersatz eines durch den Sachmangel verursachten Sachschadens oder eines sonstigen Vermögensschadens, der Folge eines durch einen Sachmangel verursachten Sachschadens ist, zum Gegenstand. Der Sachmangel ist von uns infolge Vorsatz, Arglist oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten. Für die Freiheit des Werkes von dem schadenverursachenden Sachmangel wurde von uns eine besondere, über eine Beschaffenheitsvereinbarung hinausgehende vertragliche Zusicherung oder Garantie abgegeben. Der gegen uns gerichtete Schadensersatzanspruch beruht auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit eines Menschen. Für den Schaden haften wir unter dem Gesichtspunkt des Verzuges. Unsere außervertragliche Haftung, insbesondere nach den Vorschriften der unerlaubten Handlung und des Produkthaftungsgesetz, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht beschränkt.

(4)

Die Verjährungsfrist für die in § 634 BGB genannten Gewährleistungsansprüche für Sach- und Rechtsmängel beträgt vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen ein Jahr. Haben gegen uns gerichtete Gewährleistungsansprüche Schadensersatz wegen der Verletzung des Lebens, der Gesundheit, des Körpers oder der Freiheit eines Menschen zum Inhalt, bleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen. Ferner bleibt es bei den gesetzliche Verjährungsfristen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder der Mangel von uns infolge Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten ist. Die Verjährungsfrist wegen sonstiger gegen uns gerichteter Schadensersatzansprüche, die nicht auf einer Haftung für Rechts- oder Sachmängel beruhen, beträgt – gleich aus welchem Rechtsgrund – 18 Monate. 

(5)

Werden Werkleistungen von uns nachgebessert, so verlängert sich die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche auch für die nachgebesserten Teile dadurch nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Hemmung und zum Neubeginn der Verjährung bleiben hiervon unberührt. 

(6) Unsere Leistungen gelten spätestens als abgenommen, wenn 

die von uns bearbeitete Sache durch den Auftraggeber an einen Dritten verkauft oder zur Nutzung überlassen wird;
-die von uns bearbeitete Sache mit Billigung des Auftraggebers verarbeitet oder mit anderen Sachen vermischt oder verbunden wird;
-oder die von uns bearbeitete Sache über eine Erprobung hinaus entweder vom Auftraggeber oder von Dritten mit Billigung des Auftraggebers genutzt wird.
 


8.   Schutzrechte 

(1)  

An sämtlichen von Intercus gezeichneten Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich Intercus die Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Für ihre Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch Intercus. 

(2)

Angaben in Prospekten, Katalogen oder allgemeinen technischen Unterlagen sind nur verbindlich, wenn schriftlich auf sie Bezug genommen wird. 

(3)

Von Intercus bereitgestellte Angebots-, Verkaufs- und sonstige Unterlagen einschließlich Bild-, Ton- und sonstige Datenträger dürfen ohne Genehmigung von Intercus weder im Original noch unter Vervielfältigungen an Konkurrenten oder unberufene Personen ausgehändigt noch sonst in einer die Interessen von Intercus schädigenden Weise verwendet werden. Desweiteren dürfen die von Intercus in ihrem Angebot eingeräumten Konditionen, insbesondere die Preise, nicht an Dritte, sei es schriftlich oder mündlich, weitergegeben werden. 


9.   Nutzung und Weitergabe personenbezogener Daten 

(1)  

Der Datenschutz wird gemäß Vorgaben der Verordnung Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und Rates vom 27.4.2016 eingehalten.

(2)

Die detaillierte Datenschutzerklärung ist auf unserer Homepage veröffentlicht. https://www.intercus.de/datenschutz/


10. Externe links 

(1)  

Zu Ihrer optimalen Information finden Sie auf unseren Seiten Links, die auf Seiten Dritter verweisen. Wir übernehmen für die Inhalte dieser Webseiten weder eine Verantwortung noch machen wir uns die Webseiten und ihre Inhalte zu eigen, da wir die verlinkten Informationen nicht kontrollieren und für die dort bereit gehaltenen Inhalte und Informationen auch nicht verantwortlich sind. 

 
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand, anwendbares Recht 

(1)  

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz von Intercus in Bad Blankenburg. 

(2)

Soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder seinen Sitz im Ausland hat, ist Bad Blankenburg Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten; wobei es Intercus freisteht, dem Besteller auch an dessen gesetzlichem Gerichtsstand zu verklagen. 

(3)

Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Intercus und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) finden keine Anwendung. 


12. Gültigkeit und Änderung der AGB 

(1)  

Diese AGB gelten in allen Punkten, sofern sie nicht durch schriftliche Vereinbarung der Parteien oder durch Sonderbedingungen, welche von Intercus erlassen wurden, in anderer Weise geregelt sind. 

(2)

Sollten einzelne Bestimmungen der voranstehenden AGB nichtig, anfechtbar oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der weggefallenen Bestimmung und des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden den Vertrag alsdann mit einer wirksamen Ersatzregelung durchführen, die dem mit der weggefallenen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. 

(3)

Intercus behält sich jederzeitige Änderungen der AGB vor. Diese werden den Bestellern auf dem Zirkularweg oder auf andere geeignete Weise bekanntgegeben und gelten ohne Widerspruch innerhalb Monatsfrist als genehmigt.